Wer sind wir?
Forenregeln
Links/Tipps
Urheberrecht
Gästebuch
Wo ist die Liebe geblieben?
Was hat man mit der Liebe gemacht?
Wird Liebe leben überhaupt noch verstanden?
Die Liebe ist traurig, wurde weggeworfen - braucht man nicht mehr.
Die Liebe fragt, schreit nach:
Anstand, wo bist du?
Ehrlichkeit, wo bist du?
Achtsamkeit, wo bist du?
Höflichkeit, wo bist du?
Freundlichkeit, wo bist du?
Rücksichtnahme, wo bist du?
Gehorsam, wo bist du?
Vertrauen, wo bist du?
Helft der Liebe wieder ihren Urstand zu finden und lernen wieder Liebe zu leben!
Darf gerne geteilt werden...von ABA Di 19 Nov 2024, 18:00
» ISRAEL ohne KRIEG – gemeinsam in FRIEDEN leben
von JOELA Fr 15 Nov 2024, 18:00
» TRUMP und ISRAEL -Comeback des Esel Gottes- +Zwei-Staaten-Lösung?!?
von ABA Do 07 Nov 2024, 15:00
» Jerusalem - ISRAEL + Gaza gehört uns »jüdischen NAZIS«
von ABA Di 05 Nov 2024, 11:00
» TODSÜNDEN der Menschheit
von Asarja Fr 01 Nov 2024, 11:11
» Hisbollah+HAMAS Vernichtung
von ABA Do 24 Okt 2024, 14:00
» Sukkotfeste
von JOELA So 20 Okt 2024, 19:00
» الخلافة ألمانيا KALIFAT-Germania
von ABA Mi 16 Okt 2024, 00:00
» יוֹם כִּפּוּר
von ABA So 13 Okt 2024, 11:00
» 7. Oktober 2023
von ABA Mo 07 Okt 2024, 00:00
Keine
Der Rekord liegt bei 575 Benutzern am Di 05 Dez 2023, 20:43
Ab 2014 wird die SEPA-Überweisung der EU eingeführt!
Ab 2014 wird die SEPA-Überweisung der EU eingeführt!
wie ja bekannt ist, wird am Januar 2014 die SEPA-Überweisung der EU eingeführt und hier sich hiermit Fragen auftun, was man nun zu beachten hat:
Im nachfolgenden Beitrag aus eRecht von RA Sören Siebert sind wichtige Infos darüber zu lesen!
Das neue SEPA – Verfahren: Was ändert sich ab 2014 für Shops und Unternehmen?
Das neue SEPA-Verfahren für Lastschriften und Überweisungen soll den Zahlungsverkehr in Europa vereinfachen. Zum 01. Februar 2014 müssen dafür zahlreiche neue Regeln umgesetzt werden. Insbesondere für Onlineshops wird es kompliziert. Wir zeigen Ihnen, was sich für Privatkunden und Onlinehändler ändert.
2014 wird kein leichtes Jahr für Onlinehändler. Im Juni 2014 treten umfangreiche Änderungen bei Widerrufsrecht & Co. in Kraft. Bereits zum 01. Februar 2014 gibt es zahlreiche Änderungen im Bereich Lastschrift, Zahlung und SEPA. Insbesondere für den E-Commerce sind die Regelungen zu SEPA und Lastschrift eine irrwitzige Sammlung aus Bürokratiewahnsinn und juristischen Spitzfindigkeiten.
1. Das neue SEPA- Verfahren und seine Änderungen
SEPA steht als Abkürzung für Single Euro Payments Area. Der damit gemeinte einheitliche Zahlungsraum erstreckt sich auf alle europäischen Staaten sowie Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und die Schweiz. Innerhalb dieses einheitlichen Zahlungsraums soll es keine Unterscheidung zwischen innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Zahlungen mehr geben. Alle Zahlungsaufträge werden dabei in Euro abgewickelt. Die nationalen Zahlungssysteme sollen daher durch das einheitliche und standardisierte SEPA- Verfahren abgelöst werden. Dafür müssen die bisher verwendeten technischen Zahlungsmethoden im Hinblick auf die technischen Standards wie z.B. Kontonummern und Datenformate angepasst werden. Bis 2014 werden die neuen SEPA-Zahlungsinstrumente neben den bisher gültigen innerstaatlichen Zahlweisen angeboten.
BIC und IBAN statt Kontonummer und BLZAnzeige
Bei allen Transaktionen wird zukünftig statt der Kontonummer und der Bankleitzahl die IBAN und die BIC benötigt. IBAN steht für International Bank Account Number. Sie setzt sich aus 22 Stellen inklusive einer Länderkennzeichnung- hier in Deutschland DE-, einer zweistelligen Prüfziffer, der Bankleitzahl und der individuellen Kontonummer zusammen. Innerhalb der IBAN ist daher der Name des Kunden nicht mehr vorhanden, sodass keine namentliche Zuordnung mehr erfolgen muss. BIC steht für Bank Identifier Code und gibt zusätzlich ein Kürzel des Bankinstituts an, das weltweit anerkannt wird und eine Zuordnung zu jedem Kreditinstitut erlaubt. Ab Februar 2014 muss für innerstaatliche Zahlungen daher die IBAN angegeben werden statt der bisherigen Kontonummer. Bei Überweisungen ins Ausland muss daneben die BIC bis 2016 zusätzlich angegeben werden. Als Zahlungsinstrumente stehen innerhalb des SEPA- Verfahrens dann die SEPA-Überweisung (Credit Transfer), die SEPA- Lastschrift (Direct Debit) und die SEPA-Kartenzahlung (Cards Framework) zur Verfügung.
SEPA-Lastschrift für Privatkunden und Unternehmenskunden
Die SEPA-Lastschrift gibt es in zwei Formen. Einerseits als SEPA-Basis-Lastschrift im B2C (Privatkunden, Business to Customer) Bereich und als SEPA-Firmen-Lastschrift (ohne Erstattungsanspruch für die Zahler) für den B2B (Business to Business) Bereich. Statt einer Einzugsermächtigung wird im Rahmen des neuen SEPA-Verfahrens ein Lastschriftmandat erteilt. Durch dieses Lastschriftmandat wird der Zahlungsempfänger ermächtigt, die fälligen Beträge vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Daneben wird entsprechend die Bank mit der Einlösung der Lastschrift beauftragt.
Mitteilung an den Kunden ist ein Muss
Die Umstellung des Zahlungsverkehrs müssen Unternehmen ihren Kunden mitteilen, da die bisher erteilten Einzugsermächtigungen durch die SEPA- Basislastschrift ersetzt werden müssen. Ein gänzlich neues Mandat muss aber im B2C Bereich nicht erteilt werden.
Händler benötigen eine Gläubiger- ID
Unternehmen müssen ihren Bestandskunden bei Lastschriften zukünftig die sog. Gläubiger- ID mitteilen. Die für die SEPA- Lastschrift benötigte Gläubiger- ID können Unternehmen bei der Deutschen Bundesbank beantragen. http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Kerngeschaeftsfelder/Unbarer_Zahlungsverkehr/SEPA/Glaeubiger_Identifikationsnummer/glaeubiger_identifikationsnummer.html
2. Was müssen speziell Onlinehändler zu SEPA beachten?
Auch für Onlinehändler wird sich durch das neue Verfahren einiges ändern. Im B2C Bereich müssen Onlinehändler zukünftig darauf achten, dass Lastschriften im Normalfall nur autorisiert werden können, wenn das SEPA-Mandat des Kunden vorliegt und dies durch eine Kundenunterschrift nachgewiesen werden kann.
Das Lastschriftmandat
Für Neukunden und im B2B Bereich muss in Zukunft jeder Unternehmer das sogenannte Lastschriftmandat einholen. Dieses gilt unbefristet, es sei denn, der Kunde widerruft das Mandat.
Vergehen nach dem letzten Lastschrifteinzug mehr als 36 Monate, verfällt das Mandat. Nach Ablauf dieser Zeitspanne muss daher ein neues eingeholt werden.
Eigenhändige Unterschrift bei Lastschriften auch in Onlineshops?
Am häufigsten diskutiert wird das Erfordernis für eine eigenhändige Unterschrift bei Lastschriften. Im Originaltext der Verordnung heißt es in Bezug auf das Einzugsmandat „the date of which it was signed“ bzw. „Datum der Zeichnung des Mandats“. Daraus wurde abgeleitet, dass diese Mandate immer schriftlich, also in Textform mit Unterschrift, erteil werden müssen.
So müssten Onlinehändler zunächst nach der Bestellung ein entsprechendes Formular zum Kunden senden, das dieser unterzeichnen und zurücksenden müsste. Was im E-Commerce natürlich ziemlicher Humbug ist und dazu führen würde, dass diese Art der Zahlungsform verschwinden wird oder verstärkt über externe Paymentprovider abgewickelt wird.
Andererseits stehen in den Richtlinie des European Payment Council (EPC), auf denen das neue SEPA- Verfahren basiert, keine ausdrücklichen Vorgaben für eine handschriftliche Unterschrift. Es wird deshalb diskutiert, ob auch andere Lösungen (digitale Signatur, pdf-Datei) ausreichen.
Es bestehen dann zwar Beweisschwierigkeiten, wenn kein Mandat mit „echter“ Unterschrift vorliegt. Es wurde aber erkannt, dass so ein Verfahren für Onlinehändler kaum praktikabel ist. Deshalb ist eine „echte“ Unterschrift ist nach dem SEPA-Begleitgesetz nun nicht zwingend vorgeschrieben.
Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFIN) als Aufsichtsbehörde hat sich zu diesem Thema geäußert und mitgeteilt, dass es keine Bußgelder für Händler oder Banken geben wird, wenn die Einzugsermächtigung nicht mit Unterschrift erteilt wird.
Wie hält es Ihre Bank?
Ein weiteres Problem sind aber die beteiligten Banken. Diese sind neben Shopbetreiber und Kunden die dritte Partei, die hier eine Rolle spielt. Hier sollte jeder Shopbetreiber mit seiner Bank reden, ob diese auf einer schriftlichen Einzugsermächtigung besteht Hilfreich kann auch ein Blick in die jeweiligen AGB der Bank zum Lastschriftverfahren sein.
Wenn Ihre Bank für die Abwicklung von Lastschriftverfahren eine echte Unterschrift fordert oder in den AGB vereinbart hat, kann das erhebliche Folgen für Shopbetreiber haben, wenn diese Zahlungen trotzdem ohne Unterschrift abwickeln:
- Die Bank kann den Vertrag mit dem Händler fristlos kündigen
- Der Händler macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig
- Der Kunden kann diese –dann formal nicht korrekte Lastschrift – 13 Monate lang zurück buchen
Eine Variante wäre, bei Lastschriften in Shops statt der Unterschrift eine digitale Signatur zu verwenden. Auch diese Lösung ist praktisch aber kaum umzusetzen.
Diskutiert wird auch, ob eine elektronische Einwilligung in Textform , also ein Text, der den Kunden über die SEPA-Lastschrift aufklärt, ausreicht. Diese Einwilligung des Kunden kann dann nach der Bestellung als pdf-Datei per E-Mail an den Kunden verschickt werden.
Was ist mit "Vorabinformation" gemeint?
Die Ankündigung der Abbuchung (Vorabinformation oder Pre-Notification) muss der Onlinehändler dem Kunden 14 Tage vor dem Einzug mitteilen. Das würde für Onlineshops allerdings bedeuten, dass diese nach dem Kauf 14 Tage warten müssen, bevor Sie den Betrag bei Ihrem Kunden abbuchen können. Diese Frist kann aber in den AGB des Onlineshops geändert und verkürzt werden.
Dabei müssen dann sowohl der genaue Termin der Abbuchung als auch der entsprechende Betrag genannt werden. Die Mitteilung muss grundsätzlich gegenüber dem Kontoinhaber erfolgen, auch wenn der Vertragspartner ein anderer ist. Onlinehändler sollten daher darauf achten, dass sie auch die Kontakt- oder E-Mail-Adresse des Kontoinhabers bei der Bestellung erhalten.
Fazit:
Gerade für Shopbetreiber, die häufig mit Lastschrift bzw. Einzugsermächtigung arbeiten, wird es wirklich schwierig. Ohne SEPA-Mandat des Kunden können diese Zahlungsarten nicht mehr angeboten werden. Eine „handschriftliche“ Übermittlung wird bei Onlineshops aber nicht in Frage kommen.
Alle anderen Umsetzungen sind mit gewissen rechtlichen Fragen und technischem Aufwand bei der Umstellung verbunden.
Neben den technischen Fragen sind in Onlineshops ab dem 01. Februar 2014 beim Lastschriftverfahren Änderungen der Bestellprozesse und der AGB notwendig.
Re: Ab 2014 wird die SEPA-Überweisung der EU eingeführt!
» rund um das Familienrecht
» die Redaktion stellt sich vor
» Wird die EU an China "verkauft"?
» Die Messianische Bewegung im Test