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שס'ה MIZWOT – Verbote 67 bis 171
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שס'ה MIZWOT – Verbote 67 bis 171
שס'ה (schessah) ___ VERBOTE 67.– 171.
THEMA : > Heiligtum und Priester, Opfer und heilige Abgaben <
- 67. Das Heiligtum unbewacht zu lassen (4.Mo 18,5 )
- 68. Verbot für die Priester, jederzeit das Heiligtum zu betreten (3.Mo 15,2 )
- 69 – 71. Verbot für Leibesfehlern behaftete Priester, vor dem Altar dem Heiligtum
zu nahen nd dort den dienst zu verrichten (3.Mo 21, 13. 17 ff) - 72. Verbot für die Leviten, Priesterdienste zu verrichten (4.Mo 18,3 )
- 73. Nach dem Weingenuß das Heiligtum zu betreten oder aus dem Gesetz zu lehren (3.Mo 10,9.11. )
- 74. Dem Heiligtum als Fremder zu nahen (4.Mo 18,4 )
- 75. Verbot für die Priester, in Unreinheit den Dienst zu verrichten (3.Mo 22,2 )
- 76. Verbot für die Priester, im Falle der Unreinheit vor dem Abend nach dem Reinigungsbade
den dienst zu verrichten (3.Mo 22,6 ) - 77. – 78. In Unreinheit als Priester den Vorhof und den Levitenhof zu betreten (4.Mo 5,3;5.Mo 23,11 )
- 79. Einen Altar aus behauenen Steinen zu bauen (2.Mo 20,25 )
- 80. Auf Stufen zum Altar zu schreiten (2.Mo 20,26 )
- 81. Auf dem goldenen Altar Opfer und Räucherwerk darzubringen (2.Mo 30,9 )
- 82. Das Feuer auf dem Altar ausgehen zu lassen (3.Mo 6,6)
- 83. – 84. das Salböl nachzumachen und damit Unbefugte zu salben (2.Mo 39, 32)
- 85. Das Räucherwerk nachzumachen (2.Mo 30, 37 )
- 86. Die Stangen der Bundeslade herauszuziehen (2.Mo 25, 15)
- 87. Den Brustschilde [Choschen] vom Efod abzulösen (2.Mo 28,28 )
- 88. Den Priesterrock zu zerreißen (2.Mo 28,32 )
- 89. – 90. Außerhalb des Vorhofes des Heiligtums Opfer darzubringen
und Heiliges zu schlachten (5.Mo 12,13 ; 3.Mo 17,3. 4. ) - 91. – 95. Fehlerhafte Tiere zu heiligen, zu opfern, ihr Blut auf den Altar zu sprengen, ihre Opferstücke
auf das Altarfeuer zu bringen, selbst bei vorübergehenden Fehlern (3.Mo 22,20.22.24;5.Mo17,1 ) - 96.Von Götzendienern Fehlerhaftes anzunehmen und zu opfern (3.Mo 22,25 )
- 97. Einen Fehler an den Opfer anzubringen (3.Mo 22,21 )
- 98. Sauerteig oder Honig auf den Altar zu bringen (3.Mo 2,11 )[/li]
- 99. Ungesalzenes zu opfern (3.Mo 2,13 )
- 100. Für Hurenlohn und Hundegeld erworbenes Vieh zu opfern (5.Mo 23,19 )
- 101. Ein Tier und sein Junges an demselben Tage zu schlachten (3.Mo 22,28 )
- 102. – 103. Olivenöl und Weihrauch an ein Sünd- und Speiseopfer zu tun ()
- 104. – 105. Öl oder Weihrauch an das Speiseopfer der des Ehebruchs verdächtigten
Frau [Sota] zu tun (4.Mo 5,15 ) - 106. – 107. Opfer umzutauschen oder zu andersartigen Opfern zu verwenden (3.Mo 27,10. 26 )
- 108. Die Erstgeburt von reinen Tieren auszulösen (4.Mo 18,17 )
- 109. Ein für den 10ten [MaAsser] bestimmtes Tier zu veräußern (3.Mo 27,32. 33. )
- 110. - 111. Geheiligtes Feld zu verkaufen oder auszulösen (3.Mo 27,28 )
- 112. Den Kopf eines Sündopfer-Vogels abzutrennen (3.Mo 5,8 )
- 113. - 114. Heiliges Vieh zur Arbeit zu benutzen oder zu scheren (5.Mo 15,19 )
- 115. - 117. Das PESSACH-Opfer bei Gesäuertem [Chamez] zu schlachten, seine Fettstücke
übernacht zu lassen, und sein Fleisch bis zum Morgen übrig lassen (2.Mo 34,25. ; 23,18 ; 12,10 ) - 118. Vom Festopfer des Rüsttages zum 2. PESSACH-Tag übrig zu lassen (5.Mo 16,4 )
- Vom Fleisch des 2. PESSACH-Opfers bis zum Morgen übrig zu lassen (4.Mo 9,12 )
- Desgleichen von Dank- und anderen Opfern (3.Mo 22,30 )
- 121. - 122. Vom 1. oder 2. PESSACH-Opfer Knochen zu zerbrechen (2.Mo 12,46 ; 4.Mo 9,12 )
- 123. Vom Fleisch des PESSACH-Opfers außerhalb der Gemeinschaft zu bringen (2.Mo 12,46 )
- 124. die Reste des Speiseopfers zu säuern (3.Mo 6,10 )
- 125. - 128. Das PESSACH-Opfer roh oder gekocht zu essen, sowie angesiedelten Fremden,
Unbeschnittenen oder Israeliten die Götzendiener wurden, teilnehmen zu lassen. (2.Mo 12,9. 43. 45. 48 ) - 129. - 132. In Unreinheit Heiliges, verunreinigte heilige Speisen, Reste vom Heiligen
oder Verworfenes zu essen (3.Mo 7,18. 19. 21. ; 19,8 ) - 133. - 134. Verbot für den Nicht-Priester, auch wenn er Mitarbeiter beim Priester ist
von der Hebe [Teruma] (Pflichtabgaben, sowie Zehnt vom Zehnten, an die Priester) zu essen (3.Mo 22,10 ) - 135. Verbot für den Unbeschnittenen, Hebe und sonst Heiliges zu essen (3.Mo 22,10 )
- 136. Als unrein gewordener Priester Hebe zu essen (3.Mo 22,4 )
- 137. Verbot für die Tochter eines Priesters, die sich mit einem Nicht-Priester vermählt hat,
von der Hebe zu essen (3.Mo 22,12 ) - 138. Speiseopfer des Priesters zu essen (3.Mo 6,23 )
- 139. Von Sündopfern, deren Blut auf den inneren Altar gesprengt wird zu essen (3.Mo 6,23 )
- 140. Tiere zu essen, die zum Opfer unbrauchbar befunden und absichtlich fehlerhaft gemacht wurden (5.Mo 14,3)
- 141. - 144. Den 2. Zehnten [MaAsser Scheni] vom Korn, Most, Öl und fehlerloser Erstgeburt
außerhalb Jeruschaleijms zu essen (5.Mo 12,17 ) - 145. - 147. Verbot für Priester, außerhalb des Heiligtums Sünd- und Schuldopfer, das Fleisch vom Brandopfer
und das von anderem Heiligen vor der Blutbesprengung zu essen (5.Mo 12,17 ) - 148. Verbot für Nicht-Priester vom Allerheiligsten zu essen (2.Mo 29,33 )
- 149. Verbot für den Priester, Erstlinge vor deren Niederlegung im Heiligtum zu essen (5.Mo 12,17 )
- 150. Vom 2. Zehnten als Unreiner zu essen, bevor er ausgelöst wurde (5.Mo 26, 14 )
- 151. Vom 2. Zehnten in Trauer zu essen (5.Mo 26,14 )
- 152. Den Betrag für die Auslösung der 2. Zehnten anders als für den Lebensbedarf zu verwenden (5.Mo 26,14)
- 153. Getreidefrüchte zu genießen, ehe Zehnt und Hebe davon abgesondert sind (3.Mo 22,15 )
- 154. Die vorgeschriebene Reihenfolge in der Absonderung und Abführung der heiligen Abgaben
von den Ernteerzeugnissen zu ändern (2.Mo 22,28 ) - 155. Gelübde und freiwillige Opfer hinzuzögern (5.Mo 23,22 )
- 156. Ohne Opfer zum Wallfahrts-Fest zu pilgern (2.Mo 23,15 )
- 157. Entsagungsgelübde zu übertreten (4.Mo 30,3 )
- 158. - 160. Verbot für Priester, eine Prostituierte, Entweihte oder Geschiedene zu heiraten (3.Mo 21,7 )
- 161. - 162. Verbot für den Hohepriester, eine Witwe zu heiraten (3.Mo 21,14 )
- 163. - 164. Verbot für den Priester, mit entblöstem Haar, mit zerissenen Kleidern
das Heiligtum zu betreten (3.Mo 10,6 ) - 165. Während des Dienstes das Heiligtum zu verlassen (3.Mo 8,33 )
- 166. - 168. Verbot für den Priester, sich an Toten zu verunreinigen, oder zu Toten ins Haus zu gehen;
oder sich selbst an gestorbenen nächsten Verwandten zu verunreinigen (3. Mo 21,1. 2. 11 ) - 169. - 170. Verbot für den Stamm LEVI, Anteil am Lande oder an einer Beute bei
einer Eroberung zu haben (5.Mo 18,1. 2. ) - 171. Sich wegen eines Toten eine Glatze zu scheren (5.Mo 14,1 )
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» שס'ה MIZWOT – Verbote 1. – 59.
» רמ´ח MIZWOT - Gebote - 134 bis 142
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